6 Gedanken zu „Kommentare zu den Beratungen im Stände- und Nationalrat“

  1. WAK-N dreht eine weitere Zusatzrunde:

    Seit über 20 Jahren ist die Abschaffung des Eigenmietwertes im Parlament hängig. Noch immer ist es nicht klar, wie nach der Abschaffung mit den Schuldzinsabzügen verfahren werden soll. Einmal mehr wird die ESTV mit Abklärungen dazu beauftragt. Statt Systemfehler zu beheben, werden dauernd Umgehungslösungen gesucht. Der Schuldzinsabzug – von Hypotheken auf dem selbstbewohnten Eigentum – muss wegfallen. Aber das ist laut Experten im heutigen Steuersystem nicht umsetzbar, deshalb es geht munter weiter mit dem Flickwerk….
    Dieses Beispiel zeigt einmal mehr, wie häufig in unserem Land leider die Ohnmacht regiert und niemand in den Behörden Courage hat Fehler im System zu beheben. Aber zum heutigen Zeitpunkt wäre es nicht verwunderlich, wenn am Schluss aus Ratlosigkeit die Mietwert-Besteuerung wegen der klammen Finanzlage auf den Sankt Nimmerleinstag verschoben würde.

  2. Der Gordische EMW Knoten muss zerschlagen werden….

    1. Unterschiedliche Regeln für Erst- und Zweitwohnungen sind unlogisch, und ein System, in dem parallel zwei verschiedene Steuerregime betrieben werden, ist administrativ viel zu kompliziert und zu teuer. Nur ein konsequenter Systemwechsel wird deutliche Vereinfachungen und hohe Kosteneinsparungen auslösen.

    2. Beim umstrittenen Steuerabzug für die Schuldzinsen wird man sich nie einig werden. Zudem wird Links darauf beharren, dass er ganz wegfallen muss. Als Grundproblem dabei sehe ich, dass die jeweiligen Schuldzinsen durch die Steuerverwaltungen nicht eindeutig dem selbstbewohnten Eigentum zugewiesen werden können.

    Der Gordische EMW Knoten kann also nur zerschlagen werden, denn auflösen wird ihn niemand können. Beim Ständerat befürchte ich sogar, dass er mit seiner Haltung die Abschaffung verhindern will, ohne es offen sagen zu müssen.

  3. Verfasst durch Joseph Koch am 23.06.2023

    Geschätzte, einen fiktiven Eigenmietwert Versteuernde

    Für viele dürfte der von der WAK-S am 20. Juni 2023 getroffene Entscheid, bei ihrem ursprünglichen Vorschlag zuhanden des Ständerats zu bleiben, Unverständnis ausgelöst haben. Der Ständerat (Vertreter der Interessen der Kantone) hatte dem von der WAK-S ausgearbeiteten Vorschlag am 21. September 2021 zugestimmt.

    Weshalb lehnt die WAK-S nun die vom Nationalrat am 14. Juni 2023 mit 109 zu 75 genehmigte Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, auch auf Zweitwohnungen ab und beharrt weiterhin auf einem Schuldzinsen-Abzug von maximal 70% der zu versteuernden Vermögenserträge?

    Unser Steuersystem unterscheidet bei Privaten nicht zwischen Hypothekarzinsen auf selbstbewohntem EFH/STWE, Hypothekarzinsen auf vermieteten Wohnliegenschaften, resp. Gewerbebauten, Darlehen jeglicher Art, Schuldzinsen für Kredite zum Kauf von Kunst, einer Yacht, eines Kleinflugzeugs, Lombardkredite zum Kauf von Wertschriften usw.

    Schuldzinsen von Privatpersonen – unabhängig ob Hüsli-Besitzer, Eigentümer eines vermieteten Wohnblocks oder Schuldzinsen eines Mieters – sind grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen steuerlich abzugsfähig, sofern ein Vermögensertrag versteuert wird. Beim Vorschlag der WAK-S bis max. 70%, beim Nationalrat bis max. 40%.

    Wenn ein privater Steuerpflichtiger nur Schuldzinsen hat und kein Vermögensertrag zu versteuern hat, gibt es demzufolge auch nichts abzuziehen von seinen Schuldzinsen.

    Lukas Schneider der Eidg. Steuerverwaltung hat mir schon vor langer Zeit erklärt, dass unsere Steuerämter völlig überfordert wären, müsste man bei den Schuldzinsenabzügen all die zum Teil sehr komplexen Einzelfälle für die Steuerberechnung im Detail ermitteln. Bei jährlich ca. 4 Mio. Steuereinschätzungen ein Ding der Unmöglichkeit, also eine wahre Massenproduktion.

    Auch wir Hüsli-Besitzer – ob wir es wollen oder nicht – müssen über den eigenen Tellerrand hinausschauen und akzeptieren, dass Schuldzinsen einfach Schuldzinsen jeglicher Art sein können. Im Sinne der Gleichbehandlung betrifft dies Hauseigentümer wie auch Mieter.

    Ich gehe davon aus, dass die WAK-S die Eidg. Steuerverwaltung ESTV beauftragt hat, ihre am 23.5.2023 aufgrund des Vorschlags der WAK-N für den Nationalrat erstellte Übersicht über die finanziellen Auswirkungen nun an den Vorschlag der WAK-S anzupassen hat. Dann dürften auch die Hypothekarzinsen – aufgrund des Entscheids der SNB vom 22.06.2023, ihre Leitzinsen um 0.25% auf 1.75% zu erhöhen – für Neu-Hypotheken im Durchschnitt auf über 3% ansteigen, was dem angestrebten Ziel eines möglichst kostenneutralen Haushalts entspräche.

    Beispiel 1 bei 70% WAK-S: Hüsli-Besitzer und Mieter haben Schulden irgendwelcher Art.
    Jährliche Schuldzinsen CHF 3’000
    zu versteuernder Vermögensertrag CHF 2’500
    70% des Vermögensertrags = CHF 1’750
    Schlussfolgerung: von den CHF 3’000 Schuldzinsen lassen sich demzufolge nur CHF 1’750 abziehen bzw. CHF 1’250 der Schuldzinsen können in der Steuererklärung nicht abgezogen werden.

    Beispiel 2 bei 40% Nationalrat: Ein in einer Mietwohnung lebender Privater hat seine Ersparnisse bewusst in einen Sachwert (statt AT1-Obligationen der CS!) angelegt, d.h. in einen vermieteten, älteren Wohnblock.
    Jährliche Schuldzinsen CHF 30’000
    zu versteuernder Netto-Mietzinsertrag CHF 20’000
    (relativ hohe Unterhaltskosten bereits abgezogen)
    40% des Mietertrags = CHF 8’000
    Schlussfolgerung: von den CHF 30’000 Schuldzinsen lassen sich demzufolge nur CHF 8’000 von den Steuern abziehen, die Differenz von CHF 22’000 muss dieser Private „ans Bein streichen“. Wer von uns hätte dann noch Lust, sein Geld auf diese Art zu „verlieren“?

    Schlussbemerkung: 70% sind eine sehr ausgewogene Lösung, die auch von den kantonalen Finanzdirektoren bevorzugt wird. Damit ist genügend Anreiz geschaffen, dass Private ihre rekordhohen Schulden endlich abbauen, wie dies von der SNB und anderen schon seit Jahren gefordert wird.

    In Anbetracht der Vielfalt der Verschuldungsarten und der Komplexität für die Steuerbehörden dürfte der von der WAK-S vorgeschlagene Schuldzinsenabzug von max. 70% der zu versteuernden Vermögenserträgen der Situation der unterschiedlichsten Schuldnern wohl am ehesten gerecht werden, getreu nach dem Motto „wenn alle gleichermassen unzufrieden sind, dann ist damit in der Demokratie das Ziel erreicht“.

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    Weshalb will die WAK-S die Besteuerung des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften (einstweilen) beibehalten?

    Die Tourismuskantone könnten die Steuerausfälle nicht verkraften und würden auf die Barrikaden gehen, unterstützt von praktisch allen Kantonen, die ohnehin am liebsten bei der heutigen Besteuerung des Eigenmietwerts bleiben würden.

    Die von der WAK-N am 16.08.2022 eingereichte Parlamentarische Initiative 22.454 „Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften“ hat zum Ziel, den Eigenmietwert auch bei Zweitliegenschaften abzuschaffen. Die 22.454 wurde bislang noch nicht einmal im Rat besprochen. Es dürften Jahre dauern, bis eine solche Objektsteuer in Kraft treten könnte. Offensichtlich will man zuerst den Ausgang mit der 17.400 abwarten, bevor man die Beratungen mit der 22.454 in Angriff nimmt. Die WAK-S unterstützt jedoch grundsätzlich die Einführung einer Objektsteuer, damit der Eigenmietwert irgendwann auch auf Zweitwohnungen abgeschafft werden kann.

    Es ist der WAK-S offensichtlich ein grosses Anliegen, dass nun auf dem schnellstmöglichen Weg der Eigenmietwert am Hauptsteuerdomizil endlich abgeschafft wird.

    Die WAK-S hat die ESTV beauftragt, ihr das nötige Zahlenmaterial bis zur nächsten WAK-S-Sitzung vom 17./18. August 2023 einzureichen, damit die WAK-S anschliessend ihren definitiven Vorschlag dem Ständerat zur Behandlung anlässlich der Herbstsession vom 11.-29. September unterbreiten kann. Es gibt also keinen Verzug.

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    Schlussbemerkung: Die linken Kreise werden nicht nur wegen des 70%igen Schuldzinsenabzugs das Referendum ergreifen, sondern insbesondere auch wegen des von beiden Räten bereits verabschiedeten Ersterwerberabzugs. Dann liegt es an uns Hüsli-/Stockwerkeigentum-Besitzer, unsere Nachkommen, Verwandte und Bekannte zu mobilisieren, damit diese Ihre JA-Stimme zugunsten der Abschaffung des Eigenmietwerts am Hauptsteuerdomizil in die Urne legen. Der HEV Schweiz wird uns dabei unterstützen.

    Beilagen:
    Medienmitteilung der WAK-S vom 20. Juni 2023.

    Mediencommuniqué HEV Schweiz vom 20. Juni 2023.

    äusserst interessant und aufschlussreich:
    Pa.Iv. 22.454 „Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften:
    https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220454

    Joseph Koch
    Reidholzstrasse 52
    CH-8805 Richterswil

    Bürger von Villmergen AG

    1. es fällt mir schwer zu verstehen, warum die dem selbstbewohnten Eigentum zugeordneten Schulden nicht von den anderen Schulden separiert werden können. In meiner StE und bei allen meinen Bekannten ist das jedenfalls sauber ersichtlich…

      Ich werde mich jetzt aber nicht mehr in die Diskussion für eine technische Umsetzung des sauberen Systemwechsels einbringen. Das wurde alles bereits des Langen und Breiten auch mit den «Experten» in Bundesbern diskutiert. Wenn alle diese Experten das System partout eigentlich nicht wirklich ändern wollen, dann finden sie auch keine Lösungen….sondern nur Begründungen, weshalb es halt leider nicht geht…

  4. Session im Nationalrat vom 29. Sept. 2022 betreffend Abschaffung des Eigenmietwertes
    Obschon ich die Session nicht verfolgen konnte, sondern nur in der Tagesschau vernahm, dass der Nationalrat den Antrag an die Ständeratskommission zurückschickte, erstaunt mich die Argumentation eines Parteiexponenten: «Bei einem Systemwechsel würden die Steuereinnahmen massiv einbrechen.»
    Hier einige Gegenargumente:
    Die Hypothekarschulden in der Schweiz betragen etwa 1,4 Billionen, der Hypothekarzins kann bei den Steuern vom Einkommen abgezogen werden. Bei 4% Hypothekarzins würde dieser 56 Mrd. betragen.
    Bei dieser hohen Verschuldung bezahlen offenbar die meisten Immobilienbesitzer keine Vermögenssteuern.
    Die Schweiz ist das einzige westeuropäische Land, das eine Vermögens-Steuer kennt.
    Bei einem Hypothekarzins von etwa 3,5% würden bei einem Systemwechsel nach Ständeratskommission die Immobilienbesitzer mit Hypotheken mehr Steuern bezahlen als heute, hingegen die Immobilienbesitzer mit keiner Hypothek weniger. Es würden Sparanreize geschaffen.
    Würde der Vorschlag der Ständeratskommission angenommen, Abschaffung des Eigenmietwertes, der Unterhaltsabzüge, der Hypothekarzinse nur noch im Rahmen der steuerbaren Vermögenserträge, bin ich überzeugt, dass die Steuereinnahmen steigen würden.

    Warum hat wohl der Systemwechsel im Parlament keine Chance? Weil insbesondere die Banken, aber nicht nur, vom Schuldenmachen profitieren und die haben im Parlament eine starke Lobby.

  5. Systemwechsel – Schuldzinsabzug Ja oder Nein

    Am vergangenen Dienstagvormittag 21. September 2021 habe ich die Debatte um den Systemwechsel im Ständerat am Fernsehen live mitverfolgt. Keiner der Pro und Kontra aufgezählten Argumente war für mich neu; das heisst, alles schon x-mal durchdiskutiert.

    Ich erhielt den Eindruck, dass ein sogenannt reiner Systemwechsel beim selbstbewohnten Haupt-Steuerdomizil, wo Unterhaltskosten und Schuldzinsen (ohne Verrechnungsmöglichkeit mit allfällig zu versteuernden Vermögenserträgen) nicht mehr abgezogen werden können, durchaus eine Chance hätte, ohne Referendum seitens der Linken durchzukommen.

    Der Ersterwerberabzug (BV Art. 108) war in der Debatte und in der Detailberatung im Ständerat offensichtlich kein Thema. Er wurde von den Linken nicht bekämpft. Gemäss einer kürzlichen Umfrage träumen 2/3 der Mieter von einem Eigenheim. Bei einer allfälligen Volksabstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts liegt hier also ein grösseres Stimmenpotenzial zugunsten der Abschaffung des Eigenmietwerts drin, das es dannzumal bei der Abstimmungspropaganda zu thematisieren gilt. Motto: Viele vor allem junge Mieter sehnen sich nach einem von der Eigenmietwertbesteuerung befreiten Eigenheim.

    Die Linken, aber wohl auch viele Eigenheimbesitzer verstehen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BV Art. 127) leider nicht. Beispiel: Mein Nachbar (50) hat auf seinem 2010 erworbenen Einfamilienhaus noch eine 10-jährige Festhypothek von CHF 800’000 zu 1%, die noch bis 2028 läuft = jährlicher Schuldzins CHF 8’000. Aus einer im Dezember 2020 erhaltenen Erbschaft hat er CHF 300’000 in Form von nachrangigen Obligationen 2018-2048 der Swiss Life, die 2.625% abwerfen, erhalten = jährlich zu versteuernder Vermögensertrag CHF 7’875. Frage: Ist es korrekt/fair, dass mein Nachbar nur noch den Ertrag aus den Obligationen als Einkommen versteuern darf, aber inskünftig seine Hypothekarschuldzinsen von CHF 8’000 nicht mehr abziehen darf? Hierzu gab BR Ueli Maurer anlässlich der Debatte im Ständerat eine klare Antwort unter Hinweis auf die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für Ueli Maurer ist klar, dass wir Art. 127 der Bundesverfassung auf keinen Fall verletzen sollten.

    Die meisten der voll im Berufsleben stehenden Eigenheimbesitzer haben zur Anbindung der ultra tiefen Hypothekarzinsen Festhypotheken mit Laufzeiten zwischen 8-10, ja sogar 15 Jahren abgeschlossen. Viele dieser Eigenheimbesitzer machen während dieser Zeit einen Karriereschritt und können Geld zur Seite legen. Bei Abschaffung des Eigenmietwerts verhindern leider Festhypotheken auf Jahre hinaus, diese abzubezahlen. Gezwungenermassen wird dann versucht, die Ersparnisse gewinnbringend anzulegen. Die daraus resultierenden Vermögenserträge sind dann als Einkommen zu versteuern. Der reine Systemwechsel verhindert jedoch die Abzugsmöglichkeit solcher Hypothekar-Schuldzinsen. Wir müssen aufpassen, dass davon betroffene Eigenheimbesitzer nicht zu Gegnern der Eigenmietwert-Abschaffung werden!

    Der Ständerat hat diesem Umstand wohlweislich Rechnung getragen, indem er vorschlägt, dass Schuldzinsabzüge nur noch im Umfang von 70% der steuerbaren Vermögenserträge in Abzug gebracht werden können. Im einleitend aufgeführten Beispiel wäre dies ein Schuldzinsabzug von 5’512.50 (70% vom zu versteuernden Vermögensertrag von 7’875). Mit dieser sehr ausgewogenen Lösung ist der Ständerat an die noch einigermassen tolerierbare Grenze gegangen, um nicht gegen die Bundesverfassung Art. 127 zu verstossen. Gleichzeitig werden für die Eigenheimbesitzer echte Anreize geschaffen, ihre Hypotheken abzuzahlen. Auch die Kantone hatten sich in der Vernehmlassung für die Variante II (80%) ausgesprochen, sollte der Eigenmietwert wirklich abgeschafft werden. Die Kantone befürworteten jedoch einen noch tieferen Prozentsatz. Mit der 70% Lösung hat der Ständerat der Forderung der Finanzdirektoren nunmehr Rechnung getragen. Damit sollte es auch gelingen, die von der SNB und dem damals vom Bundesrat eingesetzten „Beirat zur Finanzstabilität“ geforderte Reduktion der Privatverschuldung zu erfüllen.

    Der Nationalrat wird gezwungenermassen eine ganzheitliche Betrachtung vornehmen müssen, denn die pa.Iv. 17.400 richtet sich nicht nur an die Rentner, sondern an alle Eigentümer von selbstbewohntem Wohneigentum am Hauptsteuerdomizil, ob jung oder alt, ob vermögend oder nicht.

    Bitte betrachten Sie mein Exposé als Denkanstoss und als verspätete Antwort zur Resolution des Komitees „Eigenmietwert-Nein“.

    Auch der HEV Schweiz unterstützt die vom Ständerat beschlossene Lösung und hält sie für ausgewogen und verfassungskonform. Im Gegensatz zu früher verzichtet der HEV Schweiz dieses Mal, das Fuder zu überladen.

    Joseph Koch – Richterswil – 28.09.2021

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