Ausnahmen:

Für Veranlagungen von Privaten für gemischt genutzte Liegenschaften wie:

  • Wohnung oder Mehrfamilienhaus in denen auch der Eigentümer eine Wohnung benutzt, oder Immobilie mit gemischter Nutzung sowohl als Wohnung und für Geschäfts- und Gewerbebetrieb.

muss eine einfache Lösung gefunden werden, damit die anteiligen abzugsfähigen Kosten ausgeschieden werden können (Gewerbemässige Vermietung von Immobilien durch Privatpersonen: „Im Zweifel ist jeder private Vermieter als Unternehmer anzusehen“).

In diesem Zusammenhang erscheint oft der Begriff «Präponderanzmethode». Er bedeutet, dass bei gemischter Nutzung, die Liegenschaft aus steuerlicher Sicht entweder ganz dem Privatvermögen oder ganz dem Geschäftsvermögen zugewiesen wird. Je nachdem, ob diese überwiegend privat oder geschäftlich genutzt wird.

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