Der Schuldzinsabzug ist nach Ansicht einiger Kritiker noch nicht eindeutig genug formuliert: Denn durch die Umformulierung der entsprechenden Bestimmungen sei ein Text entstanden, der nach Ansicht dieser Beobachter über den Immobilienbereich hinausgehen könnte und künftig jeglichen Abzug von Schuldzinsen (auch solche, die nicht an Immobilien gebunden sind, insbesondere auch für Kleinkredite), verhindern würde. Wenn das so wäre, würde die Revision wohl über den ursprünglich gesetzten Rahmen hinausgehen. Wie dem auch sei, der neue Wortlaut der Artikel 33 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG ist zu prüfen und rechtssicher zu formulieren (Quelle: LI Kontakt ungenannt).
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Weiter wird eine sachfremde Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten für Vermieter und Verpächter bei der direkten Bundessteuer bemängelt, obwohl sie vom Eigenmietwert gar nicht betroffen sind: Trotzdem sollen die Abzugsmöglichkeiten für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei der direkten Bundessteuer KOMPLETT entfallen, da der bestehende Art. 32 DBG angepasst und um einen neuen Art. 32a DBG ergänzt werden soll (Quelle: c.wild)